Hausordnung

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Hausordnung
Übersicht

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern und Gästen während ihres Aufenthalts im Schützenhaus Münchberg. Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte und Gästen des Veranstalters gestattet. Besucher haben nur die vorgesehenen Zugänge des Schützenhauses Münchberg zu benutzen.

Alle Einrichtungen des Schützenhauses Münchberg sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb des Schützenhauses Münchberg hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

Das Hausrecht im Schützenhaus Münchberg liegt bei der Stadt Münchberg, ihren Vertretern und von ihr Beauftragte. Durch diese Personen ausgesprochene Hausverbote gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen, die im Schützenhaus Münchberg durchgeführt werden. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten entschieden wird.

Sicherheit

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Sälen und Freiflächen und deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich im Gebäude und auf dem Gelände aufhalten, haben entsprechend den Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung das Schützenhaus Münchberg sofort zu verlassen.

Schutz- und Hygienemaßnahme

Besondere Schutz- und Hygienemaßnahmen bei Pandemielagen, beispielsweise die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während des Aufenthalts oder die Registrierungsnotwendigkeit zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung durch die Gesundheitsbehörden, sind zu beachten. Erfolgt dies nicht, so kann die Person von der Veranstaltung bzw. dem Aufenthalt im Schützenhaus Münchberg ausgeschlossen werden. Ein Anspruch der ausgeschlossenen oder zurückgewiesenen Person auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

Umgang mit Alkohol und Drogen

Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Versammlungsstätte zu verlassen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.

Garderobe

Taschen, mitgeführte Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge können auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch den Kontroll- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt werden.

Für Veranstaltungen im Schützenhaus besteht Garderobenzwang. Überbekleidung, Schirme, Helme, große Taschen jeglicher Ausführung, Stöcke mit Ausnahme von Stöcken Gehbehinderter, sind aus Sicherheitsgründen an der Garderobe abzugeben. Für deren Inanspruchnahme werden gegebenenfalls Gebühren nach den jeweils gültigen Sätzen des Garderobenbetreibers erhoben.

Das Mitführen folgender Sachen ist untersagt:

  • Waffen, Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen Taschenfeuerzeuge und Haarspray
  • Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
  • Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
  • elektronische Geräte wie z.B. Tablets, Laptops, Powerbanks, mit Ausnahme von Mobiltelefonen
  • rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial
  • Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt)
  • Taschenlampen, Schlüssel- & Geldbörsenketten, Leuchtstäbe, Laserpointer, Selfie Sticks
  • große Fahnen und Poster (inkl. Stöcke)

Einbringen von Speisen und Getränken

Das Einbringen von Speisen und Getränken in die Säle des Schützenhauses Münchberg ist grundsätzlich untersagt. Dies gilt nicht für eventuell gebuchtes Catering durch den Veranstalter im Schützenhaus Münchberg.

Rauchverbot

Das Schützenhaus Münchberg ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Münchberg. Daher ist nach dem Gesundheitsschutzgesetz Art. 3 Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz – GSG) das Rauchen in den Innenräumen des Schützenhauses verboten. Bei einem Verstoß hat der Veranstalter die Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß nach Art. 7 GSG zu verhindern.

Nach Art. 9 GSG können Geldbußen verhängt werden, wenn vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 GSG verstoßen wird.

Tiere

Sofern es nicht in der Art der Veranstaltung begründet ist, dürfen Tiere – ausgenommen Blindenhunde – nicht in das Schützenhaus Münchberg mitgebracht werden. Bei berechtigtem Interesse können auf Antrag Ausnahmen durch die Stadt Münchberg und den Veranstalter gestattet werden.

Fotografieren und Filmen

Das Fotografieren und Filmen ist bei Veranstaltungen nur mit Zustimmung des Veranstalters gestattet. Das Fotografieren und Filmen zu gewerblichen Zwecken bedarf der Genehmigung durch die Stadt Münchberg. Sie behält sich vor, in diesem Fall eventuell Gebühren zu erheben.

Barrierefreiheit

Ein barrierefreier Zugang zum Schützenhaus Münchberg ist über den Personaleingang der Gastronomieeinheit möglich. Er befindet sich auf der Nord-West-Seite des Gebäudes.

Fundsachen

Fundsachen sind an der Garderobe im Schützenhaus Münchberg abzugeben. Sie werden an das Fundamt der Stadt Münchberg übergeben.

Recht am eigenen Bild

Werden durch Mitarbeiter der Stadt Münchberg, durch den Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, die die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Durch das Betreten der Versammlungsstätte willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen sowohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken (z. B. Printmedien, Soziale Medien, Website) verwendet werden. Sollten Besucher der Versammlungsstätte damit nicht einverstanden sein, muss der Widerspruch dem Veranstalter gegenüber kundgetan werden.

Lärm

Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass während der Veranstaltung im Publikumsbereich über längere Zeit Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Veranstalter von Musikdarbietungen, bei denen mit großer Lautstärke zu rechnen ist, stellen den Besuchern auf Anforderung Gehörschutzstöpsel zur Verfügung.