Benutzungsordnung

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Benutzungsordnung
Übersicht

§ 1 Nutzungszweck

Die Veranstaltungsräume im Schützenhaus Münchberg (nachfolgend Veranstaltungsstätte genannt) stellen eine öffentliche Einrichtung dar. Sie dienen kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, Ausstellungen, Tagungen, Versammlungen sowie gewerblichen und sonstigen Veranstaltungen im öffentlichen Interesse.

Eigentümerin und Betreiberin der Veranstaltungsstätte ist die Stadt Münchberg (nachfolgend Betreiberin genannt). Das Hausrecht üben die von ihr beauftragten Bediensteten aus. Die Räumlichkeiten werden durch die Stadt Münchberg nach freiem Ermessen vermietet. Bei allen mit der Vermietung zusammenhängenden Angelegenheiten wird die Stadt Münchberg durch den Ersten Bürgermeister vertreten, dieser im Weiteren durch den Sachgebiet Stadtmarketing. Die Überlassung der Räume des Schützenhauses Münchberg erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlicher Natur.

Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind von der Überlassung der Räume ausgeschlossen. Das Schützenhaus Münchberg darf nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden. Eine Überlassung an Dritte ist dem Veranstalter nur mit Genehmigung der Stadt Münchberg gestattet.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Benutzungsordnung gilt für die Durchführung von Veranstaltungen in der Veranstaltungsstätte, insbesondere für die Überlassung der Veranstaltungsflächen und -räumlichkeiten, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen und Technik.

 

(2) Die Benutzungsordnung gilt gegenüber natürlichen Personen, Firmen, sonstigen juristischen Personen, juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

(3) Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen der Veranstalter gelten nur, wenn die Betreiberin sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem Veranstalter im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber dieser Benutzungsordnung.

§ 3 Vertragsgegenstand und Vertragspartner

(1) Gegenstand des Vertrags sind die Veranstaltungsflächen und –räumlichkeiten der Veranstaltungsstätte. Diese umfassen den großen Veranstaltungssaal mit angeschlossenem kleinen Saal, ein abtrennbarer Tagungsraum, mehrere Stuhllager, eine Garderobe sowie sanitäre Anlagen. Der gastronomische Teil im und außerhalb des Gebäudes sind nicht Teil dieser Benutzungsordnung und sind nicht für die Benutzung während des Veranstaltungsbetriebs vorgesehen.

(2) Die Überlassung der Veranstaltungsstätte erfolgt auf Grundlage behördlich genehmigter Rettungswege- und Bestuhlungspläne mit festgelegter Besucherkapazität zu dem vom Veranstalter angegebenen Nutzungszweck. Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag. Eine Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betreiberin.

(3) Die verschiedenen Veranstaltungsräume können grundsätzlich unabhängig voneinander angemietet werden. Die Betreiberin behält sich vor, die Räumlichkeiten einzeln an verschiedene Veranstalter zu vergeben, sofern keine gegenseitigen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

(4) Vertragspartner ist die Betreiberin und der Veranstalter. Alle Vertragspartner unterwerfen sich der Benutzungsordnung. Den Anordnungen der Betreiberin bzw. deren Beauftragten, welchen zu jeder Zeit freien Eintritt zu gestatten ist, ist Folge zu leisten.

(5) Für jede Veranstaltung ist der Betreiberin vom Veranstalter ein Verantwortlicher zu nennen, der für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zuständig ist.

§ 4 Reservierung und Überlassung der Räumlichkeiten

(1) Mündliche, elektronische oder schriftliche Reservierungen für einen bestimmten Veranstaltungszeitraum begründen noch keinen Anspruch auf einen späteren Vertragsabschluss, es sei denn, die Betreiberin verpflichtet sich ausdrücklich anderweitig.

(2) Alle Verträge mit der Betreiberin bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Die Überlassung der genannten Räumlichkeiten erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Die Betreiberin versendet daraufhin den Vertrag in zweifacher Ausfertigung an den Veranstalter. Verträge kommen erst zustande, wenn der Veranstalter ein unterschriebenes Vertragsexemplar innerhalb der im Vertrag genannten Frist zurücksendet.

(4) Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Veranstalter die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie der Preisliste und die Sicherheitsbestimmungen an.

(5) Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform und sind von der Betreiberin ausdrücklich anzuerkennen. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Veranstalter zu tragen.

§ 5 Mietbedingungen

(1) Für die Benutzung der Räumlichkeiten der Veranstaltungsstätte werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Benutzungsentgelte und sonstige Entgelte für Nebenleistungen laut Preisliste erhoben.

(2) Die Abrechnung erfolgt nach Beendigung der Veranstaltung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme der Räume, Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Zahlung ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.

(3) Die Veranstaltungsstätte wird lediglich für die im Vertrag vereinbarte Zeit gemietet. Änderungen der Mietzeit haben ggf. Nachforderungen der Betreiberin bzw. Dritter zur Folge. Erforderliche Auf- und Abbautage sind kostenpflichtig und sind mit der Betreiberin vor Abschluss des Vertrages zu vereinbaren.

(4) Alle technischen Einrichtungen sind als Angebot zu sehen und können durch eigene Einrichtungen – soweit sie hausverträglich sind – ersetzt werden. Die Regelung des § 8 Absatz 1 dieser Benutzungsordnung bleibt davon unberührt.

(5) Eingebrachte Gegenstände können nach Ablauf der Mietzeit auf Kosten des Veranstalters entfernt und evtl. auch bei Dritten eingelagert werden. Eine Haftung hierfür wird von der Betreiberin ausdrücklich ausgeschlossen.

(6) Es wird eine Kaution erhoben, die nach ordnungsgemäßer Übergabe der Räume wieder zurückerstattet wird bzw. verrechnet werden kann. Die Höhe der Kaution ist der Preisliste zu entnehmen.

(7) Eventuell anfallende Kosten für Genehmigungen hat der Veranstalter zu tragen. Die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe für alle Einnahmen der Veranstaltung (Karten, Programmverkauf etc.) ist vom Veranstalter zu entrichten.

§ 6 Rücktritt

(1) Die Betreiberin ist berechtigt, bis zum Überlassungstermin jederzeit aus wichtigen Gründen von dem Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts verzichtet der Veranstalter hiermit unwiderruflich auf die Geltendmachung ihm hierdurch ggf. erwachsener Ansprüche.

(2) Die Betreiberin ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter die Mieträume entgegen der Vereinbarung aus § 1 nutzt oder eine solche unbefugte Nutzung zu befürchten ist.

(3) Der Veranstalter hat der Betreiberin alle Schäden zu ersetzen, die ihr durch die außerordentliche Kündigung entstehen.

(4) Findet eine Veranstaltung nicht statt, so ist die Veranstaltung mindestens vier Wochen vorher schriftlich abzusagen, ansonsten werden 100 % der im Vertrag vereinbarten Entgelte verrechnet. Die Betreiberin behält sich im Ausnahmefall eine Einzelfallregelung vor.

(5) Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann die Betreiberin vom Veranstalter die sofortige Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die Betreiberin berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters durchführen zu lassen. Der Veranstalter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.

§ 7 Allgemeine Benutzungsbestimmungen

(1) Der Veranstalter hat (soweit nicht in dieser Benutzungsordnung oder im Vertrag anders festgelegt) für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und Anzeigepflichten zu erfüllen sowie ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen und behördliche Anordnungen, Auflagen und Bedingungen umzusetzen.

(2) Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die Versammlungsstättenverordnung (VStättV), die Bayerische Bauordnung, das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, die Gewerbeordnung, das Jugendschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften verwiesen.

(3) Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern, Entgelte und Abgaben. Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung vom Veranstalter zu entrichten. Die gegebenenfalls auf das Honorar von Künstlern anfallende Künstlersozialabgabe führt der Veranstalter fristgemäß an die Künstlersozialkasse (KSK) ab.

(4) Der Veranstalter hat das Gebäude und seine (technische) Einrichtung schonend zu behandeln, sauber zu halten und sich so zu verhalten, dass Beschädigungen vermieden werden. Entgelte für die Benutzung der (technischen) Einrichtung werden laut der Preisliste erhoben.

(5) Bei Übergabe der Räumlichkeiten und Flächen findet durch die Betreiberin eine Begehung der Veranstaltungsstätte mit dem Veranstalter statt. Stellt der Veranstalter Mängel oder Beschädigungen am Objekt fest, sind diese schriftlich festzuhalten und der Betreiberin unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. Soweit zum Beginn der Veranstaltung keine Beanstandungen erhoben werden, gelten die Räume und (technische) Einrichtungen als ordnungsgemäß übergeben.

(6) Die für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen sind rechtzeitig vom Veranstalter zu beschaffen. Hierzu gehört auch der Erwerb der Wiedergaberechte bei der GEMA sowie gegebenenfalls die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach dem Gaststättengesetz.

(7) Das zur Abwicklung der Veranstaltung erforderliche Einlass- und Aufsichtspersonal sowie Personal für die Garderobe stellt der Veranstalter. Die Vorschriften der Hausordnung und die Sicherheitsbestimmungen sind dabei zwingend zu beachten.

(8) Das Verschieben der Trennwände in den Räumen oder sonstige Veränderungen an den überlassenen Flächen und Räumen bedürfen der vorheriger Absprache mit der Betreiberin sowie fachkundige Anleitung.

§ 8 Einrichtung, Anlagen und Dekoration

(1) Für die Einrichtung der Säle gelten die amtlichen Bestuhlungspläne. Die Standorte des Mobiliars und anderer Einrichtungsgegenstände in den Sälen und im Foyers dürfen nur nach Absprache mit der Betreiberin verändert werden. Für eingebrachte Gegenstände übernimmt die Betreiberin keine Haftung.

(2) Alle technischen Anlagen dürfen nur von den Beauftragten der Betreiberin bedient werden. Dies gilt insbesondere für die Heizungs- und Lüftungsanlage. Die in der Veranstaltungsstätte vorhandene Tontechnik darf nur von den Technik-Beauftragten der Betreiberin bedient werden, oder vom Veranstalter, wenn die ausdrückliche Genehmigung der Betreiberin vorliegt.

(3) Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung der Betreiberin, unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und unter für den Einzelfall besonders festzulegenden Bedingungen angebracht werden.

§ 9 Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen

(1) Bild- und Tonaufnahmen während der Veranstaltung sind mit der Betreiberin im Vorfeld abzusprechen. Die Einholung der Zustimmung der beteiligen Urheber- und Leistungsschutzberechtigten ist hierbei alleinige Sache des Veranstalters. Der Betreiberin ist auf Verlangen eine Kopie der Aufnahme zu Dokumentations- oder Werbezwecken unentgeltlich zu überlassen. Die Betreiberin ist berechtigt, unerlaubte Aufzeichnungen jederzeit abzubrechen.

(2) Die Betreiberin hat das Recht, Bildaufnahmen von der Veranstaltung zum Zwecke der Werbung auf der eigenen Internet-Webseite anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Veranstalter nicht ausdrücklich widerspricht. Bildrechte einzelner Veranstaltungsteilnehmern sind gesondert zu regeln.

§ 10 Werbung

(1) Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Veranstalters. Der Veranstalter stellt die Betreiberin von Ansprüchen Dritter diesbezüglich frei. Werbemaßnahmen in und auf dem Gelände der Veranstaltungsstätte bedürfen der Einwilligung der Betreiberin. Die Betreiberin kann nach vorheriger Rücksprache die Durchführung der Werbemaßnahmen ganz oder teilweise übernehmen.

(2) Die Betreiberin ist berechtigt, die Veranstaltung und den Veranstalter gemäß den Angaben im Vertrag in allen Online- und Printpublikationen zu nennen. Abweichende Angaben zum Veranstaltungstitel oder -inhalt sind der Betreiberin unverzüglich bekannt zu geben und werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Veranstalter stellt sicher, dass auf all seinen Publikationen für Dritte eindeutig erkennbar ist, dass kein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und der Betreiberin zu Stande kommt.

(3) Die Betreiberin stellt dem Veranstalter auf Anfrage rechtefreies Bildmaterial von der Veranstaltungsstätte für Werbezwecke zur Verfügung. Dies gilt auch für das aktuelle Logo der Veranstaltungsstätte, jedoch nur in unveränderter Version. Für die Bezeichnung der Veranstaltungsstätte ist ausschließlich der Begriff „Schützenhaus Münchberg“ zu verwenden.

(4) Dem Veranstalter ist bekannt, dass in und um die Versammlungsstätte konkurrierende Werbung zu sehen sein kann.

§ 11 Bewirtschaftung

(1) Das vorrangige Recht auf die Bewirtschaftung während der Veranstaltungen wird grundsätzlich den Pächtern der Gastronomieeinheit im Schützenhaus Münchberg zugeschrieben.

(2) Eine alternative Bewirtschaftung durch Externe bedarf der schriftlichen Genehmigung der Betreiberin und der Pächter des Schützenhauses Münchberg. Diese ist im Vorfeld zu beantragen und im Vertrag festzuhalten.

§ 12 Reinigung

Die Reinigung der genutzten Räume sowie der sanitären Anlagen erfolgt durch eine Reinigungsfirma, welche von der Betreiberin beauftragt wird. Die anfallenden Kosten werden anhand der Preisliste festgelegt. Für Schäden die aufgrund von Zuwiderhandlung des Veranstalters entstehen, haftet dieser vollumfänglich.

§ 13 Haftung

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet alle für die Veranstaltung erforderlichen Versicherung abzuschließen. Ein Nachweis muss der Betreiberin spätestens bei Vertragsabschluss vorgelegt werden.

(2) Der Veranstalter haftet gegenüber der Betreiberin für Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind. Darüber hinaus haftet er für die vollzählige und unbeschädigte Rückgabe der ihm zur Verfügung gestellten Schlüssel, (technischen) Einrichtungsgegenständen und Anlagen. Der Veranstalter haftet insbesondere auch für Schäden, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang mit gemieteten und/oder eingebrachten Einrichtungen und technischen Ausstattungen entstehen. Für eingebrachte Gegenstände des Veranstalters, seiner Mitarbeiter oder Zulieferer übernimmt die Betreiberin keinerlei Haftung.

(3) Der Veranstalter trägt das Risiko für das gesamte Programm und den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Er stellt die Betreiberin von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z. B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Missachtung von Rauchverboten etc.) die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen Mitarbeiter der Betreiberin verhängt werden können.

(4) Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände wird von der Betreiberin keine Haftung übernommen.

(5) Der Veranstalter haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die Dritten, seinen Mitarbeitern oder ihm selbst sowie der Betreiberin durch die Überlassung der Räumlichkeit entstehen, soweit der Veranstalter durch die Art, den Inhalt oder die Gestaltung der Nutzung schuldhaft hierzu beigetragen hat oder einen entsprechenden Schaden hätte vorhersehen können und zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat.

(6) Der Veranstalter stellt die Betreiberin von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, frei. Der Veranstalter hält die Betreiberin unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

(7) Die Betreiberin haftet lediglich für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit der vermieteten Räume und des vermieteten Inventars oder auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der von ihr übernommenen Verpflichtungen verschuldet zurückzuführen sind.

(8) Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet die Betreiberin lediglich, wenn diese Ereignisse nachweisbar von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet worden sind.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Diese Benutzungsordnung, die Preisliste sowie die Sicherheitsbestimmungen und weitere ergänzende Vorschriften sind Bestandteil des Vertrages.

(2) Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages, dieser Benutzungsordnung oder der ergänzenden Vertragsunterlagen führen nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vertragsunterlagen. In diesem Falle ist die ungültige Bestimmung so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.

(3) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht.

(4) Erfüllungsort ist Münchberg. Gerichtsstand ist Hof.

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt am 01.04.2024 in Kraft.